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   VG München, 08.04.2014 - M 1 S 14.50081   

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VG München, 08.04.2014 - M 1 S 14.50081 (https://dejure.org/2014,29987)
VG München, Entscheidung vom 08.04.2014 - M 1 S 14.50081 (https://dejure.org/2014,29987)
VG München, Entscheidung vom 08. April 2014 - M 1 S 14.50081 (https://dejure.org/2014,29987)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Asylrecht; Dublin II; Abschiebung nach Ungarn

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG München, 08.04.2014 - M 1 S 14.50081
    a) Die Auslegung der Dublin-II-Verordnung, die "einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet", und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905; EuGH, U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129, mit Anm. Thym, NVwZ 2014, 130; EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris).

    Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich, auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten (ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 75, 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406).

    Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin-II-Verordnung erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all das hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 78, 79; U. v. 10.12.2013, a. a. O., Rn. 52, 53).

    Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 94, 106; U. v. 10.12.2013, a. a. O., Rn. 60, 62; U. v. 14.11.2013. a. a. O., Rn. 30).

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus VG München, 08.04.2014 - M 1 S 14.50081
    a) Die Auslegung der Dublin-II-Verordnung, die "einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet", und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905; EuGH, U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129, mit Anm. Thym, NVwZ 2014, 130; EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris).

    Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin-II-Verordnung erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all das hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 78, 79; U. v. 10.12.2013, a. a. O., Rn. 52, 53).

    Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 94, 106; U. v. 10.12.2013, a. a. O., Rn. 60, 62; U. v. 14.11.2013. a. a. O., Rn. 30).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG München, 08.04.2014 - M 1 S 14.50081
    An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49).Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen, im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus VG München, 08.04.2014 - M 1 S 14.50081
    a) Die Auslegung der Dublin-II-Verordnung, die "einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet", und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905; EuGH, U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129, mit Anm. Thym, NVwZ 2014, 130; EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris).
  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

    Auszug aus VG München, 08.04.2014 - M 1 S 14.50081
    Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten verpflichtet, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; diese Regelung enthält auch keine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, B. v. 2.4.2013 - 27725/10 - ZAR 2013, 336, Rn. 70, 71; bezogen auf Italien; ebenso EGMR, B. v. 18.6.2013 - 53852/11 - ZAR 2013, 338; hierzu auch BVerwG, B. v. 11.9.2013 - 10 B 17.13 - unter www.b...de).Gestützt wird dieses Ergebnis durch das Erkenntnis des Österreichischen Asylgerichtshofs vom 9. Juli 2013 (S 21 436096-1/2013, zugänglich über www.ris...at).
  • EGMR, 06.06.2013 - 2283/12

    Dublin II-VO, Dublinverfahren, Österreich, Ungarn, Rechtsweggarantie, effektiver

    Auszug aus VG München, 08.04.2014 - M 1 S 14.50081
    Dieser hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 (Mohammed gegen Österreich, Nr. 2283/12, hier zitiert nach der inoffiziellen Übersetzung des Informationsverbunds Asyl und Migration) festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Regelungen nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliegen würde, einer den Art. 3 EMRK verletzenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
  • BVerwG, 11.09.2013 - 10 B 17.13

    Anspruch eines Asylsuchenden auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die

    Auszug aus VG München, 08.04.2014 - M 1 S 14.50081
    Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten verpflichtet, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; diese Regelung enthält auch keine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, B. v. 2.4.2013 - 27725/10 - ZAR 2013, 336, Rn. 70, 71; bezogen auf Italien; ebenso EGMR, B. v. 18.6.2013 - 53852/11 - ZAR 2013, 338; hierzu auch BVerwG, B. v. 11.9.2013 - 10 B 17.13 - unter www.b...de).Gestützt wird dieses Ergebnis durch das Erkenntnis des Österreichischen Asylgerichtshofs vom 9. Juli 2013 (S 21 436096-1/2013, zugänglich über www.ris...at).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2013 - 12 S 675/13

    Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn

    Auszug aus VG München, 08.04.2014 - M 1 S 14.50081
    Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat festgestellt, es sei nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der nach dort überstellten Asylbewerber erwarten lassen (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris; ebenso zum Beispiel: VG Regensburg, B. v. 17.12.2013 - RN 5 S 13.30749 - juris; VG Augsburg, B. v. 5.12.2013 - Au 7 S 13.30454 - juris; VG Ansbach, B. v. 6.9.2013 - AN 10 S 13.30604; B. v. 11.9.2013 - AN 2 S 13.30685, AN 2 E 13.30664; VG München, B. v. 19.3.2014 - M 21 S 14.30546; anderer Ansicht zum Beispiel: VG München, B. v. 17.3.2014 - M 23 S 14.30520 mit der Begründung, dass die Verhältnisse in Ungarn nicht mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen seien).
  • EGMR, 18.06.2013 - 53852/11

    HALIMI v. AUSTRIA AND ITALY

    Auszug aus VG München, 08.04.2014 - M 1 S 14.50081
    Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten verpflichtet, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; diese Regelung enthält auch keine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, B. v. 2.4.2013 - 27725/10 - ZAR 2013, 336, Rn. 70, 71; bezogen auf Italien; ebenso EGMR, B. v. 18.6.2013 - 53852/11 - ZAR 2013, 338; hierzu auch BVerwG, B. v. 11.9.2013 - 10 B 17.13 - unter www.b...de).Gestützt wird dieses Ergebnis durch das Erkenntnis des Österreichischen Asylgerichtshofs vom 9. Juli 2013 (S 21 436096-1/2013, zugänglich über www.ris...at).
  • VG Göttingen, 09.12.2013 - 2 B 869/13

    Abschiebungsanordnung; Dublin-Verfahren; Familieneinheit; Heilung des

    Auszug aus VG München, 08.04.2014 - M 1 S 14.50081
    Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR - juris; VG Göttingen, B. v. 9.12.2013 - 2 B 869/13 - juris Rn. 16).
  • VG Trier, 18.09.2013 - 5 L 1234/13

    Anwendbarkeit des § 36 Abs 4 S 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) auf die Fälle des

  • VG Augsburg, 05.12.2013 - Au 7 S 13.30454

    Rücküberstellung nach Ungarn; Ungarn als sicherer Drittstaat (bejaht)

  • VG Ansbach, 11.09.2013 - AN 2 S 13.30685

    Überstellung eines (volljährigen) malischen Staatsangehörigen nach Ungarn

  • VG Regensburg, 17.12.2013 - RN 5 S 13.30749

    Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn weisen

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